[Metalab] Data Dealer: Legal, illegal, scheißegal? Provokantes Facebook-Spiel aus Wien.
Peter Kuhm
peter at null.priv.at
Wed Mar 28 19:27:23 CEST 2012
On Wed, 28 Mar 2012 16:50:17 +0200 BDuN at gmx.net wrote:
> danke mal - aber ich habe grade im ORF was dazu gefunden ...
kurz hab ich gedacht Du sprichst die
> dazu die brennende Frage e-mail : wenn ich mich zB hier auf gmx einlogge
der in .de seine Server hat - dort wurde die Umsetzung der VDS nach einer
Sammelklage vom Bundesverfassungsgericht gekippt, GMX sollte die VDS also
abgedreht haben, von gewissem Logging zur Aufrechterhaltung des normalen
Betriebs ist aber auszugehen.
> - können die dann wirklich sehen, an wen ich schreibe und dürfen das aufheben ?
s.o.
> also daß ich zB jetzt dir schreibe ?
an die Metalab-Mailingliste. Wir haben unseren eigenen Mailserver und
müssen nach §102a Abs 6 TKG nicht speichern
| (6) Die Speicherpflicht nach Abs. 1 besteht nicht für solche Anbieter, deren
| Unternehmen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages
| gemäß § 34 KommAustriaG unterliegen.
> oder dürfen die nur registrieren, daß ich mich auf gmx eingeloggt habe -
> denn wozu habe ich dann ein https auf gmx, wenn die ohnehin alles sehen können ?
GMX könnte sowieso alles sehen (ausser end-to-end verschlüsselte Inhalte,
deren Header sehen sie auch dort). Das https ist nur für den Transportweg.
> und vor allem - wie kann ich das vermeiden ? wenn ich über TOR reingehe
> - werden meine mailpartner dann trotzdem erkannt ?
ja, wenn Du GMX über Tor ansurfst und dort dann Mail versendest weiss
GMX von welchem Account Mail an wem geschickt wurde.
Vermeiden? Unsere VDS kümmert sich nur um das was SMTP spricht. Es gibt
genug andere Möglichkeiten zu kommunizieren.
> oder meint der ARtikel unten mit "mailaddresse" jene über ein Mobiltelephon
> und gar nicht Internet ???
der meinte schon ganz normale E-Mail
> ich denke, da wird mal wirklich eine gut lesbare Zusammenstellung fällig,
> auch für die Vielen, die sich noch weniger auskennen als ich ..
ich hab unten was angehängt, man kann auch mal ins Gesetzblatt schauen
-> http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_I_27/BGBLA_2011_I_27.html
Bürgerinitiative https://zeichnemit.at unterschreiben und weitererzählen!
Fast schon 80k Unterstützer
http://stuff.differentialschokolade.org/zeichnemit.png
Ende Mai erneut im Petitionsausschuss
cu,
Peter
=== SNIP ===
HELP.gv.at – Was ist neu im Jahr 2012?
-> https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/340/Seite.34060726.html
--- snip ---
Vorratsdatenspeicherung
Ab 1. April 2012
Anbieterinnen/Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten sind künftig
verpflichtet, bestimmte Daten ("Vorratsdaten") sechs Monate zu speichern.
Diese Speicherung erfolgt zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von
Straftaten. Eine Auskunft über Vorratsdaten ist ausschließlich im Falle einer
gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und
Verfolgung von Straftaten zulässig. Die Schwere der jeweiligen Straftaten
muss die Anordnung rechtfertigen.
Im Detail bestehen folgende Speicherpflichten:
* Internet-Provider müssen Name, Anschrift, Teilnehmerkennung und Datum,
Uhrzeit und Dauer der "Zuteilung" einer IP-Adresse (Internetprotokoll-
adresse) speichern.
* Telefondienstanbieterinnen/Telefondienstanbieter sind verpflichtet,
Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des anrufenden und des angerufenen
Anschlusses zu speichern. Darüber hinaus muss gespeichert werden, wann
ein Gespräch begonnen wird und wie lange es dauert sowie welcher Dienst in
Anspruch genommen wird (etwa "normales" Telefonat, SMS etc.).
* Mobilfunkbetreiberinnen/Mobilfunkbetreiber müssen zusätzlich zu den
Speicherpflichten für Telefondienstanbieterinnen/Telefondienstanbietern
auch die IMSI-Nummer (internationale Mobilteilnehmerkennung) und die
IMEI-Nummer (internationale Mobilfunkgerätekennung) sowohl des anrufenden
als auch des angerufenen Anschlusses speichern. Weiters muss der Standort
eines Mobilfunkgerätes gespeichert werden. Bei anonymen Wertkartenhandys
muss zusätzlich gespeichert werden, wann und wo diese das erste Mal
aktiviert wurden.
* E-Mail-Anbieterinnen/E-Mail-Anbieter müssen Name, Anschrift und
Teilnehmerkennung speichern. Wird eine E-Mail versandt, ist die jeweilige
Anbieterin/der jeweilige Anbieter verpflichtet, die E-Mail-Adresse und
die IP-Adresse der Absenderin/des Absenders sowie die E-Mail-Adressen
sämtlicher Empfängerinnen/Empfänger zu speichern. Beim Empfang einer
E-Mail muss die E-Mail-Adresse der Absenderin/des Absenders und die der
Empfängerin/des Empfängers sowie die IP-Adresse der "letztübermittelnden
Kommunikationsnetzeinrichtung" gespeichert werden. Darüber hinaus muss
die E-Mail-Anbieterin/der E-Mail-Anbieter auch speichern, wann und mit
welcher IP-Adresse eine Anmeldung beim E-Mail-Dienst erfolgt ist.
Die Speicherpflicht besteht nur für Daten, die im Zuge der Bereitstellung
des jeweiligen Dienstes bereits jetzt erzeugt oder verarbeitet werden.
Der Inhalt der Kommunikation und insbesondere welche Internetseiten
jemand besucht hat darf nicht gespeichert werden.
Die genannten Daten müssen nach Beendigung der Kommunikation sechs Monate
lang gespeichert werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Anbieterinnen/
Anbieter verpflichtet, sie unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat
nach Ablauf der Frist zu löschen, sofern die Daten nicht zusätzlich für
Verrechnungszwecke benötigt werden. Die Erteilung einer Auskunft nach
Ablauf der sechsmonatigen Frist ist jedenfalls verboten, auch wenn die
Daten grundsätzlich noch vorhanden wären.
Weitere gesetzliche Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung finden sich
in den Kapiteln "Inneres" und "Justiz".
--- snap ---
-> https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/340/Seite.34060720.html
--- snip ---
Vorratsdatenspeicherung
Ab 1. April 2012
Die Sicherheitsbehörden sind künftig ermächtigt, von Betreiberinnen/
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Dienste-
anbieterinnen/sonstigen Diensteanbietern Auskünfte über bestimmte Daten
zu verlangen.
Im Detail können Auskunftsersuchen hinsichtlich folgender Daten gestellt werden:
* Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses, wenn
dies für die Aufgabenerfüllung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
erforderlich ist
* IP-Adresse (Internetprotokolladresse) zu einer bestimmten Nachricht und
Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn die Sicherheitsbehörden diese Daten als
wesentliche Voraussetzung zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben,
die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten
allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr allgemeiner Gefahren
benötigen
* Name und Anschrift einer Benutzerin/eines Benutzers, der/dem eine IP-
Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, unter denselben
Voraussetzungen wie für das Auskunftsersuchen bezüglich der IP-Adresse
zu einer bestimmten Nachricht
* Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch
Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch
Bezeichnung eines Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn dies
zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr
gefährlicher Angriffe erforderlich ist
Die Sicherheitsbehörden sind darüber hinaus in Zukunft berechtigt, zur
Hilfeleistung oder Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen Auskunftsersuchen an die
Betreiberinnen/die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste zu
stellen. Derartige Ersuchen sind dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass eine solche gegenwärtige Gefahr besteht.
Die Behörde kann in diesem Fall Auskunft über Standortdaten und die
internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten
Menschen mitgeführten Endeinrichtung verlangen bzw. technische Mittel
zur Lokalisierung der Endeinrichtung einsetzen.
Das Auskunftsersuchen ist auch dann zulässig, wenn für die Erteilung der
Auskunft Vorratsdaten verwendet werden müssen. Die Sicherheitsbehörde
muss ein solches Auskunftsbegehren entsprechend schriftlich dokumentieren
und diese Dokumentation der Betreiberin/dem Betreiber unverzüglich,
spätestens innerhalb von 24 Stunden nachreichen.
Erfolgt eine Beauskunftung zu den Standortdaten einer Person oder zu
Name und Anschrift einer Benutzerin/eines Benutzers, der/dem eine IP-
Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, muss die betroffene
Person nachweislich und ehestmöglich von den Sicherheitsbehörden darüber
informiert werden. Die Pflicht zur Verständigung besteht für Fälle, in
denen für die Erteilung der Auskunft Vorratsdaten verwendet werden mussten.
Darüber hinaus müssen sowohl bestimmte Beauskunftungen als auch die erfolgte
Verständigung der betroffenen Person bzw. deren Unterbleiben oder deren
Aufschub ehestmöglich an die Rechtsschutzbeauftragte/den Rechtsschutz-
beauftragten gemeldet werden. Diese/dieser ist im Falle einer wahr-
genommenen Rechtsverletzung zur Information der betroffenen Person bzw.
zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission verpflichtet.
Weitere gesetzliche Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung finden sich
in den Kapiteln "Verkehr, Innovation und Technologie" und "Justiz".
--- snap ---
-> https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/340/Seite.34060722.html
--- snip ---
Vorratsdatenspeicherung
Ab 1. April 2012
Übermittlung von Stammdaten bei konkretem Tatverdacht
Anbieterinnen/Anbieter von Kommunikationsdiensten müssen in bestimmten Fällen
der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht die Stammdaten
einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers mitteilen.
Werden Auskünfte über die Standortdaten einer Person oder über die Zuordnung
des Namens oder der Anschrift einer Person zu einer IP-Adresse eingeholt,
muss die Betroffene/der Betroffene nachweislich von den Sicherheitsbehörden
darüber informiert werden. Auch die Prüfpflicht der Rechtschutzbeauftragten/
des Rechtschutzbeauftragten wird klargestellt.
Verbotene Veröffentlichung
Durch die Erweiterung des Schutzes vor verbotener Veröffentlichung im Straf-
gesetzbuch werden auch Auskünfte über Vorratsdaten erfasst, um deren Ergebnisse
vor unberechtigter Kenntnisnahme Dritter effektiv zu schützen.
Weitere gesetzliche Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung finden sich in den
Kapiteln "Inneres" und "Verkehr, Innovation und Technologie".
--- snap ---
| Stand: 20.12.2011
=== SNAP ===
More information about the Metalab
mailing list