[Metalab] Vorratsdaten: Offener Brief an den Justizausschuss

christian jeitler chris at quintessenz.org
Wed Mar 23 00:44:10 CET 2011


Vorratsdaten: Offener Brief an den Justizausschuss

ich wende mich heute per Briefpost an Sie, weil in Zukunft Briefe die
einzige Möglichkeit sein werden, um unbeobachtet und privat miteinander
zu kommunizieren. Mit großer Sorge stellen wir einen schrittweisen
Verfall unserer Bürger- und Menschenrechte fest.

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20110322_OTS0123/vorratsdatenspeicherung-offener-brief-an-den-justizausschuss-anhang

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Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung im Wege der TKG- bzw. SPG- und
StPO-Novelle

   Am 23. März 2011 sind Sie als Mitglied des Justizausschusses des
Österreichischen Nationalrates um Ihre Meinung und fachliche Expertise
gefragt, was die gesetzlichen Änderungen rund um das Schlagwort
"Vorratsdatenspeicherung" betrifft.

   Natürlich unterstützen wir jede sinnvolle Initiative, jede Maßnahme,
die der Bekämpfung von Terrorismus oder von Kinderpornographie, dient.
Mit Rückgriff auf Schlagworte wie Terrorismusbekämpfung und
Kinderpornographie wird allerdings nicht selten versucht, Kritik an der
Verhältnis­mäßigkeit von staatlichen Maßnahmen im Keim zu ersticken oder
spezifische Einzelinteressen (Stichwort: polizeigewerkschaftlich
motivierter Machtzuwachs für die Sicherheitsbehörden oder Interessen der
"Urheberrechtsindustrie") politisch leichter durchzusetzen.

   Wie auch andernorts, dient nun auch in Österreich Lobbyisten die
Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten als Vorwand
um eine durchgängige Überwachung aller Lebensbereiche  anzustreben und
damit einen Überwachungsstaat Orwell'scher Prägung einzuführen. Die
derzeit ins Auge gefassten Gesetzesänderungen überschreiten bei weitem
den Mindestrahmen, den die Europäische Kommission in ihrer Richtlinie
zur Vorratsdatenspeicherung vorgesehen hat. Daher ist die Argumentation,
Österreich müsse diese Gesetze in dieser Form erlassen, ansonsten drohen
Strafen der EU in Millionen Höhe, nur bedingt zutreffend.

   Vor allem festzuhalten ist in diesem Kontext, dass sich der
österreichische Ansatz - entgegen dem ausdrücklichen Ziel der
EU-Richtlinie - nicht auf die Zwecke der Bekämpfung von Terrorismus und
der schweren, organisierten Kriminalität (oder sonstiger schwerer
Straftaten) beschränkt. Im Bereich der Internetnutzung etwa sollen auf
Vorrat gespeicherte Daten vielmehr für die Verfolgung jedweder
Straftaten (bspw. auch Ehrenbeleidigung) herangezogen werden können.

   Zudem ist nachdrücklich zu betonen, dass die legistische Umsetzung
der Vorratsdatenspeicherung offenbar dazu missbraucht wird, die schon
bisher weitgehend ohne angemessene rechtsstaatliche Kontrolle mög­lichen
sicherheitspolizeilichen Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis noch
auszubauen. So soll die Identifizierung von Internetnutzern durch die
Polizei ohne gerichtliche oder sonstige effektive unabhängige Kontrolle
für praktisch jedweden (sicherheitspolizeilichen) Zweck erlaubt werden.
Umgekehrt sollen aber die Betroffenenrechte etwa in Form der
nachträglichen Information über solche polizeilichen Eingriffe weit
hinter jenen zurückbleiben, die bei, von den Justizbehörden
angeordneten, vergleichbaren Überwachungs­maßnahmen vorgesehen sind.
Diese gravierende rechtsstaatliche Problematik besteht im Grunde schon
heute, wird aber durch die Vorratsdatenspeicherung weiter verschärft.

Grundsätzliches zur Vorratsdatenspeicherung im europäischen Kontext

   Die Richtlinie 2006/24/EG entstammt der Zeit vor dem Vertrag von
Lissabon. Mit dessen Inkrafttreten am 1. Dezember 2009 wurde die
Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtecharta festgeschrieben. Dies
bedeutet, dass sämtliche Gesetzgebungsakte der EU auch am Maßstab der
Grundrechtecharta gemessen werden müssen. Dies gilt selbstverständlich
auch für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

   Bereits die Speicherung von Kommunikationsdaten auf Vorrat greift
insbesondere in die Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre (Art 7
Grundrechtecharta) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art 8
Grundrechtecharta) ein. Mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung
sollen nämlich Daten gespeichert und verfügbar gemacht werden, die
bisher explizit nicht gespeichert werden dürfen.

   An der Festlegung angemessener Schutzmechanismen oder technischer
Vorkehrungen zur Beschränkung dieser Eingriffe in der Richtlinie selbst
fehlt es aber. Die gesellschaftspolitischen Auswirkungen können
andererseits enorm sein, wenn erst einmal das Vertrauen in die
Kommunikationsfreiheit verloren ist. Implizit erfolgt die Abschaffung
des Redaktionsgeheimnisses, des polizeilichen Informantenschutzes, des
Anwaltsgeheimnisses und des Arztgeheimnisses. Daneben werden auch alle
anderen auf Vertrauen und Anonymität angewiesene Hilfsdienste
untergraben, wie "Rat auf Draht", der Frauennotruf, die Kummernummer,
die Telefonseelsorge oder die Aids-Hilfe.

   In letzter Instanz hätte der Gerichtshof der EU über die
Vereinbarkeit der Richtlinie zur Vorratsdaten­speicherung mit der
Grundrechtecharta zu entscheiden. Bis dato hatte er dazu allerdings
mangels Vorlage durch nationale Höchstgerichte keine Gelegenheit. In
bisherigen Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ging
es nur um den formalen Aspekt der Fristversäumnis durch die
Mitgliedstaaten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der
Vorratsdatenspeicherung als solcher unterblieb.

   Allerdings hat sich bereits eine Reihe nationaler Verfassungsgerichte
mit der Thematik der Vorratsdaten­speicherung befasst. Das rumänische
sowie das bulgarische Verfassungsgericht haben die Umsetzung mit der
jeweiligen Verfassung als unvereinbar erklärt. Im Februar 2011 hat auch
das Höchstgericht von Zypern die Vorratsdatenspeicherung für
verfassungswidrig erklärt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat die
deutsche Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung als grundrechtswidrig
aufgehoben und die Löschung aller bisher gespeicherten Daten angeordnet.

   Die Niederlande, Griechenland und auch Schweden haben die Richtlinie
noch nicht umgesetzt.  Schweden, normalerweise ein Musterknabe, wenn es
um die Umsetzung der EU-Gesetzgebung geht, weigert sich trotz verlorener
Klage vor dem EuGH die Richtlinie wegen Bürgerrechtsbedenken umzusetzen.
Auf Antrag der EU-Kommission verurteilte das EU-Gericht in Luxemburg das
Königreich Schweden wegen Verstoßes gegen den EU-Vertrag. Als Sanktion
für seinen "Ungehorsam" muss Stockholm erst mal nur die Gerichtskosten
tragen. Die schwedische Regierung hat sich nach wie vor kein
abschließendes Urteil gebildet, ob diese Richtlinie nicht auf
unzulässige Weise die Integrität einzelner Mitbürger verletze und damit
ein Menschenrechts­verstoß sei. Am 16. März 2011 hat das Parlament in
Schweden wieder gegen den dortigen Entwurf der Umsetzung gestimmt.

   Für Österreich ist darauf hinzuweisen, dass Österreich einerseits -
nicht zuletzt wegen innerstaatlicher Grundrechtsbedenken - säumig mit
der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ist und sich bereits auf der
Stufe eines Mahnverfahrens im Anschluss an eine Verurteilung durch den
EuGH wegen Nichtumsetzung befindet. Zugleich wurde Österreich wegen
unvollständiger Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie geklagt. Dies
deshalb, weil die Kommission der Ansicht ist, die Datenschutzkommission
verfüge nicht über die nötige Unabhängigkeit als Kontrollorgan nach der
EG-Datenschutzrichtlinie.

   Hier besteht insofern ein Zusammengang mit der
Vorratsdatenspeicherung als im Artikel 9 der EU-Richt­linie zur
Vorratsdatenspeicherung eine unabhängige Kontrollstelle verlangt wird,
welche in Österreich mit der Datenschutzkommission gleichzusetzen wäre.
Fehlt es der Datenschutzkommission tatsächlich an dieser Unabhängigkeit,
würde dies die Grundrechtsproblematik der Vorratsdatenspeicherung
naturgemäß zusätzlich verschärfen.

Evaluierung der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene

   Die EU-Kommission ist seit 15. September 2010 ist mit ihrem
Evaluierungsbericht in Verzug. Bis heute gibt es keine fundierten
Analysen, ob die Vorratsdatenspeicherung überhaupt Sinn macht und zur
Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität geeignet ist.
Derzeit ist auch noch nicht erkennbar, welche Änderungen die
EU-Kommission vorschlagen wird. Derzeit ist offen, ob der EuGH diese
Richtlinie aus grundrechtlichen Überlegungen aufheben wird. Österreich,
als aktives Mitglied der EU, sollte sich für die Rücknahme der
Richtlinie zur EU-Vorratsdaten­speicherung einsetzen.

Vorratsdatenspeicherung als Fußfesseln für die Gesamtbevölkerung

   Die elektronische Fußfessel verwendet das Handy-Signal um den
Standort des Häftlings zu überwachen. In gleicher Weise protokolliert
die Vorratsdatenspeicherung die Position der österreichischen Bürger und
zeichnet dies auf Vorrat auf. Beschränkt sich die Neugierde des Staates
bei Häftlingen auf die reinen Standortdaten, so sollen bei allen
unbescholtenen Bürgern zusätzlich auch noch alle Kommunikationsdaten auf
Vorrat gespeichert werden: wer wen angerufen hat, wer wem eine SMS
geschickt hat, wer welche eMail empfangen hat - damit kann sich die
Vorratsdatenspeicherung zur elektronische Fußfessel für alle
unbescholtenen Bürger entwickeln.

   Bei den Vorratsdaten wird immer der Kontakt zwischen 2 Menschen
protokolliert - Daten die Zwangsläufig nur Sinn machen, wenn die
Kontakte ausgewertet werden - eine Technik, die in den Zeiten des
RAF-Terrors in Deutschland unter dem Begriff "Rasterfahndung" bekannt
wurde. In Sozialen-Netzwerken wird die These aufgestellt, dass jeder
Mensch über maximal 7 Schritte mit jedem Menschen verbunden ist. Nach
dieser Analyse ist jeder verdächtig - je mehr Kontakte man hat, umso
verdächtiger wird man zwangsläufig.

   In der EU-Richtlinie wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen und dass die Vorratsdaten
nur zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren
Straftaten zur Verfügung stehen. Besonders Augenmerk galt der Bekämpfung
des Terrorismus und der schweren, organisierten Kriminalität.

Schlussfolgerung

   Bei der Umsetzung in nationales Recht müssen die Grundrechte in
vollem Umfang gewahrt werden. Nach Artikel 8 der EMRK in der Auslegung
durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen Eingriffe
von Behörden in das Recht auf Privatsphäre den Anforderungen der
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen und deshalb festgelegten,
eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken dienen, wobei sie in einer Weise
erfolgen müssen, die dem Zweck des Eingriffs entspricht, dafür erheblich
ist und nicht darüber hinausgeht.

   Sehr geehrtes Mitglied des Justizausschusses, in Ihrer Funktion als
Mitglied des Justizausschusses möchte ich Sie bitten, Ihren Einfluss
geltend zu machen, die Umsetzung in Österreich so lange auszusetzen, bis
die prinzipiellen Fragen in den andern EU-Ländern bzw. in der EU selber,
von den Verfassungsgerichten geklärt ist, die durch die Gültigkeit einer
EU-Grundrechtscharta seit dem Vertrag von Lissabon in Europa gilt.

   Unabhängig von diesem Evaluierungsbericht muss getrachtet werden
Grundrechtseingriffe zurückzuschrauben. Wenn die EU in ihrem
Evaluierungsbericht Vorratsdaten zur Strafverfolgung als notwendig
erachtet, sollte auch in Österreich, wie in anderen Ländern ein
"Quick-Freeze-Verfahren" diskutiert werden. Ein Verfahren, das zuletzt
von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
vorgeschlagen und von EU-Justizkommissarin Viviane Reding unterstützt wurde.

   Aus unserer Sicht sollte eine Umsetzung explizit auf die Bekämpfung
von Terrorismus und der schweren, organisierten Kriminalität beschränkt
sein. Gleichzeitig muss vor Umsetzung eine Lösung gefunden werden, wie
besondere Schutzrechte, wie die Pressefreiheit erhalten bleiben. Statt
alle Menschen unter Generalverdacht zu stellen, sollte das
"Quick-Freeze-Verfahren" zum Einsatz kommen, also die Speicherung nur in
Verdachtsfällen, mit entsprechendem Rechtsschutz und
Informationsverpflichtungen. Information und Transparenz sind
wesentliche Elemente einer Anti-Missbrauchsgarantie bei geheimen
Überwachungen. Insbesondere darf es hinsichtlich der
Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene keine Ungleichgewichte zwischen
polizeilichen (SPG) und justiziellen (StPO) Eingriffsmaßnahmen geben.


   Im Namen des Vereins möchte ich Sie bitten uns in unserem Bemühen um
die Bürgerrechte zu unterstützen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Mag. Georg Markus Kainz
Chairman of the Board



mit freundlichen Grüßen


mit freundlichen Grüßen
-- 
Christian Jeitler                           Mob.:  +43-(0)699-81729005
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