<div dir="ltr"><div class="gmail_extra"><div class="gmail_quote">2014-06-30 8:45 GMT+02:00 <span dir="ltr"><<a href="mailto:BDuN@gmx.net" target="_blank">BDuN@gmx.net</a>></span>:<br><blockquote class="gmail_quote" style="margin:0 0 0 .8ex;border-left:1px #ccc solid;padding-left:1ex">
habe mir den offiziellen Text genau durchgelesen und da steht kein Wort darüber, was das Löschen und die Verwertung er bisher gesammelten Daten betrifft.<br></blockquote><div><br>§ 93 TKG definiert das Ausmaß des Kommunikationsgeheimnisses (die Ausnahme betreffend Vorratsdatenspeicherung ist eine der Klauseln, die vom VfGH zur Streichung markiert wurden) sowie den Löschbefehl (Abs. 4); § 119 StGB sieht für eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses eine Freiheitsstrafe von max. sechs Monaten oder einer Geldstrafe von max. 360 Tagessätzen vor. Ich nehme an, dass der VfGH eine sofortige Löschung angeordnet hätte, wenn sie sich nicht bereits aus den Gesetzen (in ihrer Fassung nach dem "herauspatchen" der VDS) ableiten ließe, aber ich bin mir nicht sicher -- die Meinung einer fachkundigen Person wäre hier interessant.<br>
<br>Leider hat es unser Kanzler noch immer unterlassen, das Gesetzblatt auszugeben...<br><br>Liebe Grüße,<br>~~ Ondra<br></div></div></div></div>